Netzwerk

Herzlich Willkommen

ProWirtschaft ist ein breit aufgestelltes, dynamisches Netzwerk für Unternehmer:innen im Raum Pfaffenhofen a.d. Ilm.  

Das vorrangige Ziel von ProWirtschaft ist es, einen Beitrag zur Zukunftssicherung heimischer Unternehmungen zu leisten.

Ob Digitalisierung oder die Themen des Arbeitsmarktes – unsere Aktivitäten dazu sind vielfältig.

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Bernhard Schmidt

1. Vorsitzender

Nepata Vertrieb GmbH

Anke Brückner

2. Vorsitzende

Fotogräfin

Karin Hoisl-Schmidt

Schriftführerin

Freiraum Institut GmbH

Christian Müller

Schatzmeister

Trufflepig IT-Forensics GmbH

Tankred Pörner

Weiteres Vorstandsmitglied

THIMM Verpackung Süd GmbH + Co. KG.

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Satzung

§ 1 Name, Satzung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen ProWirtschaft Pfaffenhofen a.d. Ilm e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen a.d. Ilm.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Interessen der Pfaffenhofener Wirtschaft -von Handel, Handwerk, Gastronomie, freien Berufen und Dienstleistern bis zur Industrie- zu fördern und zu vertreten.
  1. Der Verein versteht sich als Wirtschaftsnetzwerk, das Unternehmen und Personen aus Wirtschaft, Politik und dem gesamten öffentlichen Leben der Region Pfaffenhofen a.d.Ilm verbindet. Seine Aktivitäten dienen der gezielten Verfolgung der regionalen Wirtschaftsförderung zur Stärkung der Mitglieder durch die Bereitstellung von unterschiedlichen Angeboten für diese. Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung gerade im Bereich wirtschaftlichen Handelns zu entwickeln, zu etablieren und zu fördern, da die damit in Zusammenhang stehenden Fragenden zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder maßgeblich beeinflussen werden. Alle Aktivitäten des Vereins sind vorrangig darauf gerichtet, den Mitgliedern einen wirtschaftlichen Nutzen durch die Schaffung eines verbesserten ökonomischen Umfelds sowie einer funktionierenden Vereinsinfrastruktur zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Vereinein besonderes Anliegen, den Gemeinschaftssinn, die Zusammengehörigkeit, den sozialen Umgang und offenen Austausch unter allen Beteiligten des Wirtschaftslebens zu fördern.
  1. Der Erfüllung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
  • Die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung von Kontakten sowie zum Erfahrungsaustausch.
  • Die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen wie z.B. Vorträge oder Workshops.
  • Die Bereitstellung einer Internetplattform zu Informationszwecken aber auch als Mittel der Kommunikation und der Werbung und Außendarstellung für Mitgliedsbetriebe.
  • Die Entwicklung, Bearbeitung und Unterstützung von Projekten, welche dem Ziel des Vereins dienen.
  • Die Anbahnung von Kontakten, die Kommunikation und der Informationsaustausch mit anderen Interessengruppen der regionalen Wirtschaftsförderung, Vereinen und Verbänden sowie Unternehmen.
  • Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.
  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung,
  • durch den Austritt des Mitglieds,
  • durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zulässig.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung vonmindestens zwei (2) Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens drei (3) Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
§ 5 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrags und in Form von imEinzelfall zu beschließenden Umlagen erhoben. Die Höhe der Beiträge wird in einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. Über die Erhebung von Umlagen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitglieder
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. der Beirat, soweit der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch macht einen solchen zu bestellen,
  5. der Geschäftsführer, soweit der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch macht einen solchen als besonderen Vertreter zu bestellen.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  1. Die Einberufung erfolgt in Textform (§126b BGB) durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  1. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier (4) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
  1. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, dieSeite 5 Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
  1. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; eine Vertretung durch einen Dritten, der nicht Mitglied ist, ist unzulässig. Der Vertreter hat dem Versammlungsleiter seine Befugnis zur Vertretung durch Übergabe einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
  • Erhebung von Umlagen und Festsetzung der Höhe sowie Festsetzung von Aufnahmegebühren
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Änderung der Satzung, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  • Wahl der/des Kassenprüfer/-s
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen die Vorstandsentscheidung Berufung eingelegt wurde
  • Beschlussfassung über den Anfall des Vereinsvermögens
§ 8 Vorstand
  1. Der gesamte Vorstand des Vereins besteht aus fünf (5) Personen, dies sind
  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister und
  • der Schriftführer sowie
  • ein weiteres Vorstandsmitglied.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei (2) Mitglieder des Vorstands vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000,00 EUR sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn diese vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen wurden.
  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstandeinen Geschäftsführer einsetzen; zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei(2) Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandswährend der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Abberufung eines Vorstands ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei (2) Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, beidessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf außerhalb einer Vorstandssitzung auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären und sich hieran beteiligen.
  1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
  1. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Geschäftsführung (fakultativ)

Der Vorstand kann als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB einen Geschäftsführer berufen.

Ist ein Geschäftsführer berufen, besorgt dieser die laufenden Geschäfte des Vereins.

Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.

§ 10 Beirat (fakultativ)
  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob ein Beirat gebildet wird.
  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Mitgliedern. Zur Mitarbeit im Beirat bestellt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Personen aus Wirtschaft, Verwaltung und/oder Politik. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Vorstands. Als Beiräte bestellt werden können nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen. Ein Ersatzmitglied ist zu bestellen, wenn nach dem Ausscheiden des Beiratsmitglieds die Anzahl der Mitglieder des Beirats die Mindestanzahl unterschreitet.
  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.
  1. Mindestens alle sechs (6) Monate soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Vorstands- oder ein Beiratsmitglied dies verlangt. Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden des Vereins oder bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen eingeladen.
  1. Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann beschließen, dass den Mitgliedern des Beirats Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet werden.
  1. Die Mitglieder des Beirats haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei (2) Liquidatoren.
  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, hat bei der Beschlussfassung auch darüber zu befinden, welcher Organisation ein nach Abschluss der Liquidationsphase verbleibendes Vereinsvermögen zufallen soll.

PW

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